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Bekanntmachung der Meldebehörde

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über:

  • Familienname, Vorname, Doktorgrad
  • Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

Widerruf gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 BMG bezeichneten Daten zu Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Sie haben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetztes jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personenmit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  • Familienname, Vorname
  • gegenwärtige Anschrift

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

Hinweise der Meldebehörde zu Auskunfts- und Übermittlungssperren

Die Meldebehörden haben die in Ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren,

um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erleichterung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde Melderegister, aus denen sie Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner unserer Gemeinde hat nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes die Möglichkeit, gegenüber der Meldebehörde bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen
  • Eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft für die Daten des Familienangehörigen eines Mitgliedes dieser Religionsgesellschaft

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu:

  • der Werbung
  • des Adresshandels

Wichtig:

Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Sächsischen Meldegesetz wurden analog übernommen und müssen nicht neu erklärt werden.

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde der Gemeinde Halsbrücke, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke erfolgen.

Mende
Einwohnermeldeamt