Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung des Entwurfs der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Halsbrücke
Der Gemeinderat der Gemeinde Halsbrücke hat in seiner Sitzung am 11.10.2018 mit Beschluss Nr. 38/10/18 die Aufstellung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 30.11.2018 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB vom 07.01.2019 bis 08.02.2019 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 05.12.2018 wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 07.11.2019 erfolgte die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde 2020 das Artenschutzgutachten als Grundlage des Umweltberichtes erstellt.
Aufgrund der Pandemie und anderer Planverfahren wurde die Verfahrensfortführung zunächst ausgesetzt. Im Rahmen der Aufstellung des B-Planes Nr. 12 ergab sich die Notwendigkeit der weiteren Anpassung des Flächennutzungsplanes. In der Gemeinderatssitzung am 10.02.2022 wurde der überarbeitete Entwurf vorgestellt. Die Verwaltung wurde ermächtigt, das Verfahren fortzuführen.
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Halsbrücke am 01.12.2022 wurde der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 31.01.2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Im Rahmen der Beteiligung wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nach § 5 BauGB und die beigefügte Begründung mit Umweltbericht in der vorliegenden Fassung vom 31.01.2022 werden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
- vom 27.03.2023 bis zum 26.04.2023
- im Rathaus Halsbrücke, Bauamt
- Am Ernst-Thälmann-Heim 1 in 09633 Halsbrücke
wie folgt
Montag | von 9.00 bis 12.00 Uhr | |
Dienstag | von 9.00 bis 12.00 Uhr | und 13.00 bis 16.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 bis 12.00 Uhr | |
Donnerstag | von 9.00 bis 12.00 Uhr | und 13.00 bis 18.00 Uhr |
Freitag | von 9.00 bis 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Gleichzeitig sind die Planunterlagen auf der Webseite des Zentralen Landesportals Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de für jedermann abrufbar, oder Sie scannen den QR-Code .
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus Halsbrücke, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke vorgebracht werden. Die fristgemäß vorgebrachten Einwände und Anregungen werden geprüft und das Ergebnis wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Halsbrücke, den 01.03.2023
A. Beger
Bürgermeister
Wahl neuer Schöffen - Bewerbungen für die Amtszeit 2024 – 2028
Im Freistaat Sachsen sind für die neue Amtszeit ab 2024 fast 4000 neue Schöffinnen und Schöffen zu wählen. Durch die Gemeinden sind bis 30.06.2023 Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Was machen Schöffinnen und Schöffen?
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit; sie wirken bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche mit. Ihre Stimme hat bei der Beratung und bei der Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Durch die Schöffinnen und Schöffen nimmt das Volk an der Rechtsprechung teil. Sie sollen ihr Rechtsempfinden sowie ihre Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen.
Schöffinnen und Schöffen sollen grundsätzlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen erhalten Schöffinnen und Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Wer kann Schöffe werden?
Grundsätzlich kann sich jede Person, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, für das Schöffenamt bewerben.
Weitere Voraussetzungen:
- Altersbegrenzung (Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 69 Jahre)
- Hauptwohnung in der Gemeinde Halsbrücke
- ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
- körperliche/gesundheitliche Eignung
- kein vorliegender Vermögensverfall
- kein Mitglied der Bundes- bzw. Landesregierung, Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete Strafvollzug, Religionsdiener u.w.
- Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
- kein schwebendes Ermittlungsverfahren, das den Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hätte
Wie wird man Schöffe?
Schöffinnen und Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus den Vorschlagslisten der Gemeinden fünf Jahre gewählt. Für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendämter aufgestellt. Interessierte Personen können sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder dem für sie zuständigen Jugendamt formlos als Schöffin oder Schöffe bewerben oder andere geeignet erscheinende Personen vorschlagen. Bewerbungen sind ab sofort bis spätestens 30.04.2023 bei der Gemeinde Halsbrücke, Haupt- und Bauamt, Frau Butter, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke möglich. Hier (download) bzw. unter www.schoeffenwahl.de kann ein entsprechendes Formular heruntergeladen bzw. im Rathaus während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Butter unter der 03731/3000-23 zur Verfügung.
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Ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist eine funktionierende Strafrechtspflege nicht zu gewährleisten. Für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege ist es deshalb unbedingt notwendig, dass sich verantwortungsvolle Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt zur Verfügung stellen.